Der Prozessfinanzierer LVA24, ein Mitglied der Green Finance Group AG, hat für über 380 Beschwerdeführer die Finanzierung von Individualanträgen an den VfGH übernommen. Ziel war eine zeitnahe Klarstellung durch den VfGH zu erreichen, ob das ORF-Beitrags-Gesetz 2024 in seiner aktuellen Form insbesondere vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlich gewährleisteten Gleichheitssatzes überhaupt zulässig ist. Das ORF-Beitrags-Gesetz 2024 sieht vor, dass für jede Adresse, an der zumindest eine volljährige Person gemeldet ist, die ORF Haushaltsabgabe zu bezahlen ist: Betroffene fordern eine Absage. Nach Auffassung vieler Betroffener handelt es sich dabei um eine „Zwangsgebühr”, da viele den ORF nicht nutzen bzw. über gar kein Empfangsgerät verfügen. Auch datenschutzrechtliche Bedenken sind in diesem Zusammenhang gegeben.
Der VfGH hat sich nunmehr im Juni 2024 erstmals mit dieser Thematik befasst und eine inhaltliche Behandlung (noch) abgelehnt. „In einem ersten Schritt wurde die aufgeworfene Problemstellung nicht im Sinne der Antragsteller gelöst, da eine inhaltliche Behandlung aus formalen Gründen noch gar nicht erfolgt ist”, erläutert Rechtsanwalt Dr. Oliver Felfernig, Felfernig Rechtsanwalt GmbH, den aktuellen Sachstand.
Trotz der angeführten wirtschaftlichen, zeitlichen und mentalen Belastungen eines langwierigen verwaltungsbehördlichen Verfahrens erachtet der VfGH das Beschreiten des Verwaltungsweges für die Antragsteller als zumutbar.
Konkret müssen Betroffene daher nach Erhalt einer Zahlungsaufforderung der ORF Beitrags Service GmbH (OBS), die Ausstellung eines Bescheides gem. § 12 Abs. 2 ORF-BeitragsG verlangen.
Nach Erhalt eines Bescheides kann dieser innerhalb der im Bescheid genannten Rechtsmittelfrist vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) bekämpft werden.
Erst nach Vorliegen eine Entscheidung des BVerwG kann dann der VfGH für eine verbindliche Entscheidung zur Frage der Vereinbarkeit des ORF-Beitrags-Gesetz 2024 mit dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Gleichheitssatz angerufen werden.
Details und weiterführende Informationen, wie sich Betroffene bis zu einer Klärung durch den VfGH selbständig und wirksam gegen die „ORF-Haushaltsabgabe” wehren und eine Absage erwirken können, sind auf der LVA24 Website verfügbar.
„Im Sinne tausender Kunden sind wir weiterhin an einer inhaltlichen Befassung und verbindlichen Entscheidung des VfGH zur Problemstellung „ORF-Zwangsgebühr” interessiert”, führt Mag. Ekaterina Yaneva, Geschäftsführung LVA24, aus.
In einem nächsten Schritt wird die LVA24 daher für ausgewählte Fälle die Kosten für das Beschreiten des Verwaltungsweges übernehmen, um letztlich durch eine inhaltliche Befassung des VfGH mit Einzelfällen endlich Klarheit für alle Betroffenen zu schaffen.
Bis zu einer inhaltlichen Behandlung des Individualantrages durch den VfGH besteht für Interessenten auch weiterhin die Möglichkeit sich unkompliziert und kostenfrei auf der LVA24 Website mittels Online Fragebogen anzumelden.
Die aktuell von der LVA24 abseits dieser Sammelklage angebotenen Leistungen können der LVA24 Website www.lva24.com entnommen werden.