Gemäß einer Entscheidung der Medienbehörde KommAustria, darf der ORF künftig sein Online-Angebot „oe3.ORF.at” durch das audiovisuelle Angebot „Ö3-Live/Visual” ergänzen. Dabei wird im Livestream des Hörfunkprogramms Ö3 der Musikanteil des Programms durch Musikvideos und der Wortanteil durch einen Videostream begleitet. Der ermöglicht den Nutzer:innen über mehrere Kamerapositionen den Blick ins Sendestudio.
Im Rahmen eines Auftragsvorprüfungsverfahrens, in das der Public Value Beirat und die Bundeswettbewerbsbehörde einbezogen waren, stellte die Behörde fest, dass das neue Angebot einen Beitrag zur gesetzlich geforderten Erfüllung der sozialen, demokratischen und kulturellen Bedürfnisse der österreichischen Bevölkerung und zur wirksamen Erbringung des öffentlich-rechtlichen Kernauftrags leiste. Da das Radioprogramm Ö3 und dessen Musikanteil unzweifelhaft Teil des öffentlich-rechtlichen Kernauftrags sind, sei es für die Erbringung dieses Auftrages positiv zu bewerten, wenn Weiterentwicklungen, die insbesondere den Veränderungen der Mediennutzung und den Möglichkeiten der Medientechnologie geschuldet sind, das bestehende Angebot attraktiver gestalten, den Übertragungsweg stärken und für weitere Zielgruppen attraktiv machen.
Nach Ansicht der KommAustria sind von dem neuen Angebot auch keine negativen Auswirkungen auf die Wettbewerbssituation und Angebotsvielfalt zu befürchten. „Ö3-Live/Visual” werde nicht zusätzlich werblich vermarktet und reihe sich auf einem Nischenmarkt in ein Angebot von zehn frei empfangbaren Musik-Fernsehprogrammen ein. Bei recht niedrigen Lizenzkosten für die Nutzung von Musikvideos, hätten zudem grundsätzlich alle Marktteilnehmer ähnliche Möglichkeiten, ein derartiges Angebot bereitzustellen.
Nach langem Prozess erhält Ö3-Live/Visual grünes Licht
Nach einem mehrjährigen Zug durch alle rechtlichen Instanzen, hatte die Medienbehörde KommAustria ab Februar 2022 erneut über das Angebotskonzept des ORF für das audiovisuelle Online-Angebot „Ö3-Live/Visual” zu entscheiden. Bereits im Jahr 2015 lehnte die Behörde das neue Angebot zunächst ab, weil sie es als ein zusätzliches Fernsehprogramm bewertete, das über den in § 3 ORF-Gesetz festgelegten Versorgungsauftrag des ORF im Hinblick auf bereitzustellende Fernsehprogramme hinausginge und somit nicht zulässig sei. Aufgrund einer Beschwerde des ORF gegen diese Entscheidung waren in der Folge das Bundesverwaltungsgericht (BVwG), der Verfassungsgerichtshof (VfGH) und der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) mit der Angelegenheit befasst.
Der VwGH hob im Oktober 2021 die, den Bescheid der KommAustria bestätigende Entscheidung des BVwG auf und lieferte in seiner Begründung grundlegende Erkenntnisse zur Auslegung des öffentlich-rechtlichen Auftrags des ORF. Danach zähle, neben der Veranstaltung von „klassischen” Rundfunkprogrammen, auch die Bereitstellung von mit Rundfunkprogrammen im Zusammenhang stehenden Online-Angeboten zum Versorgungsauftrag des ORF. Dabei unterscheide das ORF-Gesetz einerseits zwischen der Veranstaltung von „klassischem” Rundfunk und andererseits der Bereitstellung von Online-Angeboten. Damit sehe das Gesetz eine differenzierte Behandlung dieser beiden Medien vor. So hatte die KommAustria ab Februar 2022 neu in der Angelegenheit zu entscheiden.