Wien (OTS) – Nach Meinung des Senats 2 verstößt die Veröffentlichung von Fotos des zusammengebrochenen Fußballspielers Christian Eriksen gegen die Punkte 5 (Persönlichkeitsschutz) und 6 (Intimsphäre) des Ehrenkodex für die österreichische Presse.
Der Senat befasste sich mit Berichten auf „krone.at“. Wonach der dänische Fußballspieler Christian Eriksen während eines Spiels der Euro 2020 plötzlich zusammengebrochen sei. In der ursprünglichen Artikelversion „Drama um Eriksen! EURO-Welt bleibt stehen“ hielt man fest, dass Eriksen in Minute 42 plötzlich ohne Fremdeinwirkung auf dem Boden liege und befürchtet werde, dass er seine Zunge verschluckt habe. Dem Artikel waren u.a. zwei unverpixelte Fotos beigefügt. Auf denen ist Eriksen zu sehen, wie er mit offenen Augen und starrem Blick auf dem Boden liegt; einer seiner Mitspieler kniet neben ihm und öffnet ihm offenbar den Mund.
In einer aktualisierten Version des Artikels (Titel: „Durchatmen! Eriksen ist wach und bei Bewusstsein“) las man im Artikel, dass die Dänemark-Profis den Tränen nahe gewesen seien, auch seine Freundin sei auf den Rasen geeilt. Dieser Artikelversion ist ein unverpixeltes Fotos beigefügt. Auf dem sind die weinende Freundin von Eriksen und zwei Fußballspieler, die sich um sie kümmern, zu sehen.
Verstoß gegen Ehrenkodex für österreichische Presse: Kritik kommt von Leserinnen und Lesern
Mehrere Leserinnen und Leser wandten sich an den Presserat und kritisierten v.a. die Fotos des zusammengebrochenen Fußballers. Die Medieninhaberin nahm am Verfahren vor dem Presserat nicht teil.
Der Senat hält zunächst fest, dass Berichte über Unfälle bei großen Sportereignissen für die Öffentlichkeit von Interesse sind. Das Informationsinteresse bezieht sich dabei grundsätzlich auch auf Bilder, die einen Unfall bei einem Sportereignis dokumentieren. Allerdings ist dort eine Grenze zu ziehen, wo die Darstellung als pietätlos oder unangemessen sensationell einzustufen ist. Im vorliegenden Fall sieht der Senat die Fotos des zusammengebrochenen Fußballspielers nicht mehr vom Informationsinteresse gedeckt. Hinzu kommt, dass im Text angemerkt wird, dass Erikson möglicherweise seine Zunge verschluckt habe. Nach Meinung des Senats ist diese Darstellung des Unfalls als Eingriff in die Menschenwürde einzustufen. Der Senat erkennt darin eine Verletzung der Würde der Person im Sinne des Punktes 5.1 des Ehrenkodex. Darüber hinaus zählen die Momente eines tragischen oder gar lebensbedrohlichen Unfalls auch zur Privatsphäre des Opfers.
Nach Auffassung des Senats wäre es zumindest erforderlich gewesen, das Gesicht Eriksens auf den beiden Fotos unkenntlich zu machen. Dabei ist es auch unerheblich, dass derartige Bildaufnahmen zuvor im Fernsehen zu sehen waren: Die Redaktion des betroffenen Mediums muss eigenständig darüber entscheiden, ob die Veröffentlichung von Bildmaterial persönlichkeitsverletzend ist oder nicht. Eine vorherige Live-Fernsehberichterstattung über den Unfall rechtfertigt die Weiterverbreitung derartiger Bildaufnahmen nicht automatisch.
Senat empfindet Bilder als ethisch bedenklich
Schließlich stuft der Senat auch die Veröffentlichung des Bildes der Freundin des Fußballers als ethisch bedenklich ein. Die Abgebildete befindet sich in einer emotionalen Ausnahmesituation; sie bangt um das Leben ihres Partners. Nach Ansicht des Senats sollte sie in einem derart traumatisierenden Moment nicht damit rechnen müssen, dass die Medien ein derartiges Bild ohne ihre Zustimmung verbreiten. Im Übrigen zählen schmerzvolle Momente der Trauer und Angst ebenfalls zur Privatsphäre der Betroffenen.
Im Ergebnis ist das Medium seiner Filterfunktion nicht gerecht. Die Bilder dienten primär der Befriedigung voyeuristischer Interessen gewisser Leserinnen und Leser. Zwar merkt der Senat positiv an, dass die Fotos von Eriksen bei der aktualisierten Version des Artikels vom Medium entfernt wurden. Im Hinblick auf die Schwere des Eingriffs stellt der Senat jedoch trotzdem einen Verstoß gegen den Ehrenkodex fest. Die Medieninhaberin der „Kronen Zeitung“ ist dazu aufgefordert, freiwillig darüber zu berichten.
Anmerkung: Durchaus in Einklang mit dieser Entscheidung hat der Senat 2 vor kurzem die Fotoveröffentlichung einer zusammengebrochenen NR-Abgeordneten noch als zulässig eingestuft. Ein Leser hatte einen Bericht auf „oe24.at“ gemeldet, wonach die SPÖ-Abgeordnete Eva-Maria Holzleitner im Nationalrat einen Schwächeanfall erlitten habe. Dem Artikel war ein Foto beigefügt, auf dem mehrere NR-Abgeordnete rund um eine am Boden liegende Person stehen bzw. diese erstversorgen. Der wesentliche Unterschied zum Fall „Erikson“ war dabei, dass andere Personen die Betroffene am Foto verdeckten und sie daher nicht zu sehen war.
Selbstständiges Verfahren aufgrund von Mitteilungen
Der Presserat ist ein Verein, der sich für verantwortungsvollen Journalismus einsetzt und dem die wichtigsten Journalisten- und Verlegerverbände Österreichs angehören. Die Mitglieder der drei Senate des Presserats sind weisungsfrei und unabhängig.
Im vorliegenden Fall führte der Senat 2 des Presserats aufgrund von Mitteilungen mehrerer Leserinnen und Leser ein Verfahren durch (selbständiges Verfahren aufgrund von Mitteilungen). In diesem Verfahren äußert der Senat seine Meinung zum Ehrenkodex der Presse und, ob eine Veröffentlichung den Grundsätzen der Medienethik entspricht. Die Medieninhaberin von „krone.at“ hat von der Möglichkeit, an dem Verfahren teilzunehmen, keinen Gebrauch gemacht.
Die Medieninhaberin der „Kronen Zeitung“ hat die Schiedsgerichtsbarkeit des Presserats bisher nicht anerkannt.